- NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH
- ZWECK DES VEREINES
- MITTEL ZUR ERREICHUNG DES ZWECKES DES VEREINES
- ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT
- ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
- BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
- RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
- ORGANE DES VEREINES
- DIE GENERALVERSAMMLUNG
- AUFGABE DER GENERALVERSAMMLUNG
- DER VORSTAND
- AUFGABEN DES VORSTANDES
- BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER
- DIE RECHNUNGSPRÜFER
- DAS SCHIEDSGERICHT
- AUFLÖSUNG DES VEREINES
Neufassung von der Generalversammlung vom 1. Mai 2014
§ 1 NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH
- Der Verein führt den Namen "ERTA, Verband von Blockflöten-Lehrern Österreichs"
- Der Verein hat seinen Sitz am Wohnort der amtierenden Vorsitzenden, Anne-Suse Enßle, Nikolaus-Kronser-Str. 3, 5020 Salzburg und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Gebiet Österreichs.
- Der Verein versteht sich als Österreichischer Zweig der Europäischen Gesellschaft der Lehrer für Blockflöte (European Recorder Teachers Association).
- Sowohl der Name der Vereins als auch alle personenbezogenen Formulierungen in diesen Statuten verstehen sich als geschlechtsneutral und erstrecken sich auf weibliche und männliche Personen.
Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Verein bezweckt die Förderung des Blockflötenspiels und des Unterrichts auf der Blockflöte insbesondere durch
- Förderung der fachdidaktischen Diskussion,
- Förderung des Erfahrungs- und Informationsaustausches der Blockflötenlehrer,
- Förderung aktueller Entwicklungen auf dem Gebiet des Blockflötenspiels, der Blockflötenmusik und des Blockflötenunterrichts.
§ 3 MITTEL ZUR ERREICHUNG DES ZWECKES DES VEREINES
- Der Zweck des Vereines soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
- Als ideelles Mittel dienen Initiativen im Sinne der Vereinsziele, darunter insbesondere
- die Durchführung von Veranstaltungen wie: Tagungen, Seminare, Kurse, Vorträge, Werkstattaufführungen und Konzerte,
- die Herausgabe und Förderung von Publikationen.
- Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
- Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,
- Erträgnisse aus Veranstaltungen,
- Spenden, Subventionen, und sonstige Zuwendungen.
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich aktiv an der Arbeit des Vereines beteiligen; fördernde Mitglieder sind solche, die den Zielen des Vereines durch besondere finanzielle Zuwendungen dienen; Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um die Ziele des Vereins ernannt werden.
- Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen werden, welche die Voraussetzungen zur Erreichung der Ziele mitbringen oder sie durch besondere finanzielle Zuwendungen fördern, sowie juristische Personen.
- über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
- Vor der Konstituierung des Vereines erfolgt die (vorläufige)Aufnahme von Mitgliedern durch den (die) Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung des Vereines wirksam.
§ 6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
- Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod (bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluß.
- Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muß dem Vorstand mindestens drei Monate vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
- Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als 12 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
- Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluß ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig. Bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs.4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
- Die Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Statuten des Vereines und die Beschlüsse der Organe des Vereines zu beachten. Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich festgesetzten Höhe verpflichtet.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
- Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
- Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen 4 Wochen zu geben.
- Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
- Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt.
- Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, auf Verlangen eines Rechnungsprüfers oder auf Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators binnen vier Wochen stattzufinden.
- Sowohl zu den ordentlichen, wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung, die Einberufung durch den Vorstand zu erfolgen.
- Anträge zur Generalversammlung sind mindestens acht Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Dringliche Anträge zur Generalversammlung müssen vom Vorstand genehmigt werden.
- Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.
- Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Vorstands, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter des Vorsitzenden.
§ 10 AUFGABEN DER GENERALVERSAMMLUNG
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
b) Beschlussfassung über den Budget-Voranschlag,
c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
d) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für fördernde Mitglieder,
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
f) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft,
g) Beschlüsse über Statutenänderung und freiwillige Auflösung des Vereins,
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
i) Entlastung des Vorstands
- Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Medienbeauftragten und dem Kassier.
- Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht an seine Stelle ein anderes, wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
- Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
- Der Vorstand wird vom Vorsitzenden zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder mündlich einberufen.
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Den Vorsitz führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter des Vorsitzenden.
- Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs.9) oder Rücktritt (Abs.10).
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs.2) eines Nachfolgers wirksam.
- Der Vorstand hat das Recht für jedes Bundesland einen Vertreter zu benennen. Diese Personen haben das Recht an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Organ des Vereines zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie die Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
b) Vorbereitung der Generalversammlung,
c) Verwaltung des Vermögens des Vereines,
e) Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern,
f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13 BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER
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- Der Vorsitzende ist der höchste Funktionär des Vereines. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines nach außen gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen: diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Organ des Vereins.
- Der Stellvertreter des Vorsitzenden übernimmt im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden dessen Pflichten und Rechte.
- Der Schriftführer hat den Vorsitzenden bei der Führung der Geschäfte des Vereins zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
- Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
- Der Medienbeauftragte unterstützt den Vorstand in der professionellen Präsentation der Vereinsgeschäfte nach außen. Ihm obliegen vor allem die Erstellung eines Layoutes für sämtliche Drucksachen des Vereins sowie für digitale Inhalte (Social Media, Homepage etc.)
- Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Vorsitzenden und vom Kassier zu unterfertigen.
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- Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
- Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs.3,8,9 und 10 sinngemäß.
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- In allen den Verein betreffenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577ff ZPO.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern des Vereins zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit unter den Vorgeschlagenen entscheidet das Los.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
- Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer ordentlichen Generalversammlung oder einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Die Mitglieder des Vereines können zur Begleichung der etwaigen Schulden des Vereines über ihren Jahresbeitrag hinaus nicht in Anspruch genommen werden.
- Die Generalversammlung hat - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll nach Möglichkeit einer Organisation mit möglichst ähnlicher Zielsetzung zufallen.